Offenlegung von Jahresabschlüssen 2022 

Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass für Jahresabschlüsse, die zwar verspätet, aber noch vor dem 2.4.2024 zur Offenlegung bzw. Hinterlegung übermittelt werden, kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird. 

Bis zum 31.12.2023 waren Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Gesellschaftsformen verpflichtet, ihre Jahres- sowie Konzernabschlüsse mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 an das Unternehmensregister für Zwecke der Offenlegung bzw. Hinterlegung zu übermitteln.

Das Bundesamt für Justiz hat nun - wie im Vorjahr - mitgeteilt, dass es bei verspäteten Offenlegungen von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31.12.2022 vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Hierdurch wird faktisch die Frist zur Offenlegung verlängert.

Sollte eine Offenlegung erst nach dem 2.4.2024 erfolgen, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Daraus resultiert in der Regel zunächst eine Verfahrensgebühr in Höhe von 100 € und eine Nachfrist von sechs Wochen. Nach Ablauf der Nachfrist wird das Ordnungsgeld endgültig festgesetzt.

Fazit: Die Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen für das Geschäftsjahr 2022 sollte bis spätestens zum 2.4.2024 erfolgen.

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